Wann ausländische Bußgelder vollstreckt werden

Frankfurt/Main – Wer mit dem Auto im Sommer im Ausland unterwegs war, bekommt jetzt mitunter unerfreuliche Post. Ignorieren ist da keine gute Idee: Auf Bußgeldbescheide aus dem Ausland sollte man lieber sofort reagieren und gegebenenfalls Einwand erheben, empfiehlt der Automobilclub von Deutschland (AvD).

Denn Bußgelder aus anderen EU-Staaten können ab 70 Euro inklusive Verfahrenskosten auch in Deutschland eingetrieben werden – das macht das Bundesamt für Justiz. Bei Verkehrsverstößen in Österreich gilt das sogar bereits für Bußgelder ab 25 Euro.

Zunächst bekommt man aber Post aus dem Ausland: Viele der Landesbehörden versenden die Schreiben und Bescheide aber in deutscher Sprache. Über eine Codenummer könnten Betroffene oft die Unterlagen auf den Webseiten der Behörden einsehen.

Bundesamt stellt Bescheide zu

Rechtskräftige Bescheide vollstreckt dann gegebenenfalls das Bundesamt für Justiz. Spätestens an diesem Punkt sollten Betroffene so schnell wie möglich potenzielle Einwände vorbringen. Etwa, wenn ihnen in dem vorherigen Bescheid aus dem Ausland keine Möglichkeit zur Anfechtung gegeben wurde. Für Einsprüche gegen den Bescheid des Bundesamts für Justiz gilt eine zweiwöchige Frist, wie die Behörde online
erklärt.

Die Schweiz hat mit Deutschland kein Abkommen, um Bußgelder für Verkehrsverstöße eintreiben zu lassen. Das bedeutet: Wer einen Bescheid aus der Schweiz erhält, muss also nicht befürchten, dass sich das Bundesamt für Justiz meldet, um das Geld einzutreiben. Wenn man aber wieder in die Schweiz fährt und dort etwa in eine Polizeikontrolle kommt, kann es wegen des nicht bezahlten Bußgelds zu Problemen kommen, so ein AvD-Sprecher.

Fotocredits: Helmut Fohringer
(dpa/tmn)

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