Celle – Auf der Autobahn gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wer schneller fährt, kann bei einem dadurch mitverursachten Unfall mithaften. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 14 U 153/18), auf das der ADAC hinweist.
Auf einer dreispurigen Autobahn fuhr ein Autofahrer mit circa 110 km/h auf der Mittelspur. Unvermittelt und ohne zu blinken setzte er dazu an, auf den linken Streifen zu fahren. Vor ihm fuhr ein extrem langsamer Lkw, dem er ausweichen wollte.
Er bemerkte aber noch das Auto, das sich auf der linken Spur mit etwa 150 km/h von hinten näherte. So machte er nur einen halben Spurwechsel und ließ eine Lücke. Der schnellere Hintermann wich so weit nach links aus, dass er mit der Leitplanke zusammenstieß.
Den Schaden wollte der Hintermann voll vom Spurwechsler ersetzt bekommen. Dessen Versicherung jedoch weigerte sich und argumentierte wie folgt: Zum einen sei er zu schnell gefahren, zum anderen hätte er den Unfall vermeiden können, da der Spurwechsel bewusst nicht vollendet worden sei, um eine Vorbeifahrt zu ermöglichen. Außerdem sei der Spurwechsler zu diesem Manöver gezwungen worden, da er ansonsten mit dem Lkw zusammengestoßen wäre.
Das Gericht entschied auf ein Haftungsteilung von 80 Prozent zu Lasten des Spurwechslers. Grundsätzlich sei von dessen Alleinhaftung auszugehen. Doch es sei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sich nicht als Idealfahrer verhalten habe und schneller als die Richtgeschwindigkeit fuhr. Der Unfall war somit nicht unabwendbar, der Hintermann musste zu 20 Prozent haften.
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(dpa/tmn)