Nicht geblinkt: Fahrer muss Schaden anteilig zahlen

Mönchengladbach – In einem Wendehammer müssen Autofahrer auf den rückwärtigen Verkehr achten. Wer ohne zu blinken wendet, riskiert, beim Unfall auf der Hälfte seines Schadens sitzenzubleiben. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach, auf das der ADAC hinweist (Az.: 5 S 49/16).

Im verhandelten Fall fuhr ein Autofahrer in einem Wendehammer langsamer und holte weit nach rechts aus. Dann wendete er. Eine nachfolgende Autofahrerin stieß dabei mit ihm zusammen. Denn sie dachte aufgrund der Fahrweise, dass der Mann ohne zu blinken rechts parken wollte.

Der Mann verlangte Schadenersatz von der Versicherung der Autofahrerin. Die wollte den nur zur Hälfte bezahlen. Der Mann hätte gegen seine besondere Sorgfaltspflicht verstoßen. Dagegen zog der Autofahrer vor Gericht.

Das wies die Klage ab und verteilte den Schaden je zur Hälfte. Denn der Mann habe ohne zu blinken gewendet. Zwar diene der Wendehammer in erster Linie dazu, und die Nachfolgenden müssten mit solchen Manövern rechnen. Doch der Wendende darf die Sorgfaltspflicht nicht ignorieren und so den Hintermann gefährden.

In dieser speziellen Situation hätte es zudem eine Zufahrt zu einem Firmenparkplatz gegeben. Die Frau hatte diese Einfahrt nutzen wollen. Diese wiederum hätte sich nicht einfach darauf verlassen dürfen, dass das Auto vor ihr parken wollte. Denn es sei auch ein Halteverbotsschild aufgestellt gewesen.

Fotocredits: Tobias Hase
(dpa/tmn)

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