München – Wenn keine Gründe wie durch Messungen nachgewiesene Lärmbelastungen vorliegen, darf eine Kommune kein Durchfahrtsverbot für Lkw aufstellen. Das geht aus einem Urteil (Az.: 11 B 15.2180) des Verwaltungsgerichtshofs München hervor, auf das der ADAC hinweist.
Im konkreten Fall verhängte die Kommune für eine Ortsstraße durch ein Wohngebiet ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen. Denn sie war der Ansicht, dass Lkw-Fahrer über diese Straße häufig ihren Weg abkürzen. Das belaste die Anwohner durch Abgase und Lärm. Ein Anwohner klagte dagegen. Denn als Lkw-Fahrer stellte dieser nach der Arbeit seinen Lastwagen in der Straße ab. Privat fuhr er außerdem ein Fahrzeug mit Anhänger, das mehr als 3,5 Tonnen wog.
Das Gericht gab dem Kläger recht. Zwar könne die Kommune solche Einschränkungen machen. Doch müsse zuvor geprüft werden, ob die Lärmbelastung so hoch ist, dass sie den Anwohnern nicht zuzumuten sei, etwa durch Verkehrszählungen oder Lärmberechnungen. Das habe nicht vorgelegen. Die Kommune musste die Verbotsschilder wieder abbauen.
Fotocredits: Norbert Försterling
(dpa/tmn)