Rostock – Beschädigt ein brennendes Auto auf einem Parkplatz ein Nachbarfahrzeug, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Brandautos für den Schaden aufkommen.
Und zwar in der Regel dann, wenn es keine Hinweise auf Brandstiftung gibt. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Rostock (Az.: 1 S 198/17). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In diesem Fall stellte eine Frau ihr Auto auf einem Parkplatz ab. Eine halbe Stunde bemerkte eine Passantin Rauch, der aus dem Kühlergrill stieg. Als die Feuerwehr eintraf, stand das Auto in Flammen. Dadurch wurde ein daneben stehendes Auto beschädigt. Diesen Schaden wollte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Brandautos nicht übernehmen.
Doch das Gericht stellte klar: Der Schaden entstand «bei dem Betrieb» und ist so der Betriebsgefahr des Autos zuzurechnen. Dieses Merkmal sei weit auszulegen. Ausreichend war hier, dass der Brand örtlich und zeitlich mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder Betriebseinrichtung des Autos stand. Die Selbstentzündung sei gleich nach dem Abstellen passiert. Für eine Brandstiftung fehlten Anhaltspunkte. Die Versicherung musste zahlen.
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(dpa/tmn)