Gericht kann Fahrtenbuchauflage aussprechen

München – Auf Basis des Zeugnisverweigerungsrechts brauchen Verwandte sich nicht belasten. Sie müssen dann etwa als Autohalter nicht dazu beitragen, die Person auf Blitzerfotos zu identifizieren.

Gegen eine Fahrtenbuchauflage können sie sich aber nicht wehren. Diese doppelte «Belohnung» schloss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) München (Az.: 11 ZB 19.213) aus.

Nachdem ihr Fahrzeug außerorts mit 41 km/h zu schnell geblitzt wurde, sollte die Halterin den Fahrer angeben. Sie sah sich bei der Polizei das originale Foto an. Zwei Verwandte kamen in Betracht, welche sie nicht benennen wollte. Sie beruft sich auf Rat der Polizei auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.

Nur anhand des Fotos ließ sich der Fahrer nicht identifizieren. Das Verfahren wurde eingestellt. Allerdings erhielt die Frau darauf die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen legte sie Beschwerde ein. Ohne Erfolg: Das Gericht führte zum einen die starke Übertretung der Geschwindigkeit an. Zum anderen erwartete es auch bei künftigen Fällen keine Mithilfe bei der Aufklärung.

Auch die Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht brachte die Klägerin nicht weiter. Denn das ist dafür da, dass sich Verwandte nicht gegenseitig belasten müssen. Doch es führt nicht zum Entfall der Fahrtenbuchauflage – also keine doppelte «Belohnung».

Das Gericht wertete die Auflage auch nicht als «Bestrafung» wegen der fehlenden Mitwirkung, sondern als präventive Maßnahme im Sinne der Verkehrssicherheit.

Fotocredits: Patrick Seeger
(dpa/tmn)

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