Wann das Fernlicht auch innerorts benutzt werden darf

Erfurt – Mancher Autofahrer meint, dass die Fernlicht-Funktion nur außerorts erlaubt sei. Das ist so nicht richtig.

Achmed Leser vom Tüv Thüringen erläutert die Regeln: Grundsätzlich schreibe die
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor, dass Fahrer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, die vorgeschriebenen Leuchten am Fahrzeug benutzen müssen.

In der StVO ist auch die Benutzung des Fernlichts beschrieben. «Letztlich geht es um das Sehen und Gesehenwerden», erklärt Leser. «Das Fernlicht darf jedoch nicht eingeschaltet werden, wenn Straßen durchgehend und ausreichend beleuchtet sind.» Genau das sei aber in vielen Ortschaften der Fall.

Auf der anderen Seite gibt es auch innerorts Strecken, die gar nicht, nicht durchgehend oder nur sehr schlecht beleuchtet sind. Hier dürften Autofahrer das Fernlicht zuschalten – «aber nur, wenn dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden», so Leser.

Ein generelles Fernlicht-Verbot in Ortschaften gibt es also nicht. Auch Autos, die vor einem fahren, dürfen nicht geblendet werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften kann man jedoch das Überholen durch kurzes Betätigen der Lichthupe ankündigen.

Wer dagegen auf durchgehend ausreichend beleuchteten Straßen mit Fernlicht unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Kommt es deshalb zu einer Gefährdung anderer oder zu einem Unfall, werden 15 beziehungsweise 35 Euro fällig.

Fotocredits: Tobias Hase
(dpa/tmn)

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