Fahrverbot bei Missachtung des Warnsignals am Bahnübergang

Dortmund – Wer trotz eingeschalteter Warneinrichtung noch in einen Bahnübergang einfährt, riskiert Fahrverbot und Bußgeld. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund, auf das der ADAC hinweist.

Ein Pkw-Fahrer fuhr in dem verhandelten Fall hinter einem Lkw auf einen Bahnübergang zu. Der Lkw passierte die Schienen und blieb kurz dahinter stehen. Zwischenzeitlich waren die roten Warnleuchten aktiviert worden, ein Zug näherte sich mit langsamer Geschwindigkeit. Der Pkw-Fahrer versuchte, rückwärts aus dem Schienenbereich auszufahren. Weil dort schon Autos standen, gelang das nicht – es kam zu einer Kollision mit der Lok mit entsprechendem Sachschaden.

Die Polizei verhängte daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 350 Euro, es gab zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Er wandte ein, die Signale seien nicht vernehmbar gewesen, als er in den Schienenbereich einfuhr. Er habe dort anhalten müssen, weil der vor ihm fahrende Lkw stehen blieb. Weiterhin sei das Fahrverbot unangemessen, er habe schließlich noch versucht, rückwärts den Bahnübergang zu verlassen.

Das Amtsgericht wies den Einspruch zurück. Die Zeugenaussagen hätten ergeben, dass die Signale eingeschaltet waren. Insbesondere sei es ohne Bedeutung, dass der Betroffene noch versuchte, rückwärts zu fahren, dies jedoch nicht konnte. Der Verstoß war bereits begangen zu der Zeit, als er trotz angezeigter Warnzeichen auf den Bahnübergang fuhr. Auch die Beschädigung des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs und die erhebliche Eigengefährdung seien keine Gründe, von einem Fahrverbot abzusehen (Az.: 729 OWi-264 JS 2364/17-366/17).

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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