Was gilt für abgedunkelte Autoscheiben?

Erfurt – Egal, ob auf Urlaubsreisen im Sommer oder bei tiefstehender Sonne im Frühjahr und Herbst: Getönte Scheiben, Rollos und Sonnenblenden zum Nachrüsten erfreuen sich großer Beliebtheit. Freie Hand haben Autofahrer dabei aber keineswegs: Was gilt?

Maßgeblich ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), erklärt der Tüv Thüringen. Sie legt fest, was erlaubt ist und womit man im Zweifel ein Bußgeld oder sogar den Versicherungsschutz riskiert. Zwar lassen abgedunkelte Scheiben und Sonnenblenden weniger Sonne ins Auto, tragen zu etwas niedrigeren Temperaturen im Innenraum bei und wirken einer Blendung durch direkte Sonneneinstrahlung entgegen. Doch schätzt der Gesetzgeber die potenziell eingeschränkte Sicht als größeres Risiko ein und hat eine wichtige Einschränkung definiert:

Alle Scheiben, «die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein», heißt es in der StVZO. «Gemeint sind damit die Frontscheibe und die vorderen Seitenscheiben. Erst ab der B-Säule kann die Tönung der Scheiben auch mit Folien erfolgen», erläutert Torsten Hesse vom Tüv Thüringen. «Die von einigen Herstellern ab Werk angebotenen Wärmeschutzverglasungen dürfen auch im Sichtbereich des Fahrers zum Einsatz kommen.»

Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur ein Bußgeld von mindestens 10 Euro. Oft wird es aber teurer: «Denn wenn die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, steigt das Bußgeld auf 90 Euro und man erhält zusätzlich einen Punkt in Flensburg», äußert sich Hesse. Kommt es mit unzulässig abgedunkelten Scheiben zu einem Unfall, könne die Kfz-Versicherung sogar den Versicherungsschutz in Frage stellen.

Auch muss bei den Folien unbedingt auf eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) geachtet werden. «Andere Folien sorgen spätestens bei der nächsten Hauptuntersuchung für Probleme.» Für die Seitenscheiben ab der B-Säule und für die Heckscheibe gibt es keine Vorgaben zur maximal erlaubten Verdunkelung. Die Folie darf theoretisch blickdicht sein, wenn sie dennoch über eine Bauartgenehmigung verfügt.

Üblicher sind aber Folien mit einer Lichtdurchlässigkeit zwischen 3 und 30 Prozent. Hierbei sind auch verschiedene Tönungen möglich, um beispielsweise eine bessere Sicht durch die Heckscheibe zu gewähren. Bei abnehmbaren Sonnenblenden und Rollos für hintere Seiten- und Heckscheiben ist keine Genehmigung erforderlich.

Fotocredits: Carsten Rehder
(dpa/tmn)

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