Mit dem Hoverboard besser nicht im Straßenverkehr fahren

Berlin – Mit dem Hoverboard sollten Besitzer sicherheitshalber nur auf einem Privatgelände fahren. «Im öffentlichen Verkehrsraum riskieren Fahrer ein Bußgeld oder gar ein Strafverfahren», sagt Jens Dötsch von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In einem der ersten Prozesse um die Geräte war ein Hoverboardfahrer am Donnerstag (17. November) vor dem Amtsgericht Düsseldorf mit einem blauen Auge davongekommen. Den ursprünglich verhängten Strafbefehl von 1200 Euro muss er nicht zahlen, entschied das Gericht – verhängte gleichzeitig aber eine Geldstrafe von 450 Euro auf Bewährung.

Problematisch an Hoverboards ist neben der Rechts- aber auch die Versicherungsfrage. «Weil es mit Motorkraft und schneller als sechs Kilometer pro Stunde fährt, gilt das Hoverboard als Kraftfahrzeug», erklärt Dötsch. Dennoch lasse es sich derzeit nicht über die Kfz-Haftpflichtversicherung versichern. Ein Grund dafür ist Dötsch zufolge unter anderem, dass es ohne Kennzeichen fährt.

Aber auch über die allgemeine Haftpflicht können Hoverboards derzeit nicht versichert werden, wie Dötsch erklärt. Wer also mit dem Hoverboard unterwegs ist und jemanden umfährt, muss für den Schaden selbst aufkommen. Es ist aber sinnvoll, bei der eigenen Haftpflichtversicherung nachzufragen. Da das Hoverboard ein relativ neues Phänomen ist, kann sich die Lage hierbei auch ändern.

Auch der ADAC betont, dass für das Fahren mit dem Hoverboard auf der Straße eine Zulassung vorliegen müsse. Die gebe es aber noch nicht, weil das Gerät konstruktionsbedingt nicht die nötigen Anforderungen an Lenkung oder Bremse erfülle.

Fotocredits: Rainer Jensen
(dpa/tmn)

(dpa)